Bundesministerium der Justiz(BMJ) Pressemitteilung: Justiz-Arbeitsgruppe Runder Tisch - BMJ legt Eckpunkte vor
Vorschlag Runder Justiz-Tisch: Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche der Opfer sexueller Gewalttaten soll im Zivilrecht von derzeit 3 Jahren auf 30 Jahre angehoben werden

In der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe Justiz des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" hat das Bundesjustizministerium Eckpunkte zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden und für eine opferfreundliche Verlängerung der Verjährungsfrist im Zivilrecht vorgelegt. "Die Diskussion wird intensiv und mit großem Engagement geführt", sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am Rande der Sitzung...

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In der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe Justiz des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" hat das Bundesjustizministerium Eckpunkte zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden und für eine opferfreundliche Verlängerung der Verjährungsfrist im Zivilrecht vorgelegt. "Die Diskussion wird intensiv und mit großem Engagement geführt", sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am Rande der Sitzung. "Die von mir geleitete Arbeitsgruppe wird bis zum September Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden erarbeiten und die heute vorgelegten Eckpunkte präzisieren."

Wenn Tatsachen bekannt würden, die den Verdacht auf einschlägige Straftaten begründen könnten, müssten die Strafverfolgungsbehörden zügig eingeschaltet werden, forderte die Bundesjustizministerin. Die Prüfung dieser Tatsachen sei dann Sache der Staatsanwaltschaft: "Nur die Strafverfolgungsbehörden können den Sachverhalt mit ihrem ausgebildeten Personal und den rechtlichen Mitteln objektiv aufklären", so Leutheusser-Schnarrenberger.

Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche der Opfer wegen vorsätzlicher Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung soll nach dem Willen der Bundesjustizministerin künftig auf 30 Jahre festgesetzt werden. "Damit würden alle zivilrechtlichen Ansprüche erfasst, die Opfer gegen Täter oder mitverantwortliche Dritte aufgrund sexuellen Missbrauchs geltend machen können", sagte Leutheusser-Schnarrenberger. Bei einer Verjährungsfrist von 30 Jahren hätten die Opfer viel Zeit, ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.

Bei ihrer nächsten Sitzung werde die Arbeitsgruppe einen Zwischenbericht für das Plenum des Runden Tisches verabschieden, das am 30. September im BMJ tagt, kündigte die Bundesjustizministerin an. Darin werde die Arbeitsgruppe Vorschläge zum Umgang mit Verdachtsfällen in Institutionen, zur Verbesserung der Stellung des Opfers im Strafprozess sowie zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche unterbreiten.


Solche Forderungen sind reiner Populismus und rational in der Justizpraxis nicht nachvollziehbar und nachprüfbar. Bis 30 Jahre nach der eigentlichen Tat gibt es keine wirklichen Beweise mehr, um diese vor einem Zivilgericht einklagen zu können. Die Justiz würde mit Prozessen unnötig belastet werden. Bei Taten, die strafrechtlich bereits verjährt sind und es keine Verurteilung gegeben hat, können auch im Zivilrecht nicht mehr beweiskräftig zum Erfolg für die tatsächlichen Missbrauchsopfer führen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Zivilrecht ist somit unsinnig und überflüssig. Damit soll lediglich die Öffentlichkeit beruhigt werden, etwas getan zu haben. Der Missbrauch der Zivilklagen wird unnötig ansteigen. Am Ende eines solches Zivilverfahrens wird es eher keine Verurteilungen auf Schadenersatzansprüche geben können. Das Bundeskabinett sollte deshalb im Herbst 2010 keinen diesbezüglichen Gesetzentwurf vorlegen. Rückwirkende Schadensersatzansprüche sind ohnehin nicht möglich. Ein solches Gesetz würde nur für zukünftige Fälle gelten.
geschrieben von Chef am 15.07.2010 Drucken

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