[update] Dieter Gieseking(K13online) ./. Michael Kappe(CareChild): Staatsanwaltschaft (StA)Stuttgart sieht Rechtfertigungsgrund bei Verleumdung gem. § 193 StGB
StA Stuttgart: Falsche und diffamierende Tatsachenbehauptungen sollen gerechtfertigt und legal sein * K13online: Sofortige Beschwerde bei Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart eingelegt

Der Inhaber dieser Webseiten, Dieter Gieseking, hatte am 29. Mai 2010 gegen Michael Kappe(CareChild) Strafantrag gestellt. Kappe hatte in der SWR-Sendung "Zur Sache BW" falsche Tatsachenbehauptungen und Verleumdung verbreitet: "Er begeht Straftaten auf seinen Internetseiten. Das fängt bei Verleumdung an und hört bei der Verbreitung von Kinderpornografie auf..." Wie Jedermann/Frau auf diesen Webseiten recherchieren kann, waren und sind diese Behauptungen falsch. Die StA Stuttgart sieht in seiner Verfügung keinen Anlaß, diese Straftat auch zu verfolgen. Ganz offensichtlich duldet die Staatsanwaltschaft damit das verleumderische Treiben des dubiosen "Kinderschutzvereines" CareChild mit Ihrem Vorsitzenden Michael Kappe...

http://www.staatsanwaltschaft-stuttgart.de

A b s c h r i f t

Baden-Württemberg
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Aktenzeichen: 1 Js 55017/10


Verfügung vom 23.07.2010


Der Anzeige des Dieter Gieseking gegen Michael Kappe wegen Verleumdung u.a. wird keine Folge gegeben(§ 152 Abs. 2 StPO)


G r ü n d e

Der Anzeigeerstatter verantwortet die Internetseite "k13-online.krumme13.eu", die, wie sich aus ihrem Inhalt sowie insbesondere Verlinkungen ergibt, eine Plattform für Meinungsäußerungen, in denen gegen die Strafbarkeit der Pädophilie Stellung genommen wird, ist. Außerdem beteiligte sich der Anzeigenerstatter, überwiegend mit eigenen Beirägen, an der Diskussion über sog. Netzsperren, mit denen der Internetzugriff zu Seiten mit kinderpornografischem Inhalt unterbunden werden soll. Wegen Verlinkungen zu Webseiten, die teilweise kinderpornografische Dastellungen enthielten, wurde der Anzeigeerstatter, wie sich aus der auf seiner Homepage abgedruckten Anklageschrift ergibt, unter dem Datum des 19.05.2010 wegen Beihilfe zur Verbreitung kinderpornografischer Schriften in Tatmehrheit mit jeweils tateinheitlich begangenen drei Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, zwei Fällen des Besitzes jugendpornografischer Schriften und sechs Fällen des Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz zum Amtsgericht Pforzheim angeklagt(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim 91 Js 426/09)

Mit Schreiben vom 29.05.2010 an die Staatsanwaltschaft Münster hat Dieter Gieseking gegen Michael Kappe Anzeige erstattet. Er hat hierbei vorgetragen, Michael Kappe habe in der am 20.05.2010 vom Südwestrundfunk(SWR9 ausgestrahlten Sendung "Zur Sache BW" im Rahmen eines Interviews mit dem SWR-Journalisten Jörg Brillen behauptet, der Anzeigeerstatter sei mehrfach einschlägig vorbestraft und führender Propagandist der deutschen Pädophilenszene. Er begehe Straftaten auf seinen Internetseiten, was bei Verleumdungen anfange und bei Verbreitung von Kinderpornografie aufhöre. Die Vorwürfe seinen unzutreffend. Der Aufforderung, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, sei der SWR gleichwohl nicht nachgekommen.

Der Anzeige kann keine Folge gegeben werden. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die beanstandeten Formulierungen die Tatbestände der §§ 185, 186 StGB erfüllen, da sie jedenfalls gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sind. Im Bereich der politischen Meinungsäußerungen kommt dem durch Art. 5 GG geschützen Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit besondere Bedeutung zu. Solange es dem Kritiker nur darum geht, dem eigenen Standpunkt Nachdruck zu verleihen, darf er auch zu polimisierenden Formulierungen oder plakativen Bewertungen greifen.(vgl. BVerfGE 66, 150). Ihre Grenzen finden derartige Äußerungen erst, wenn sie sich nicht mehr auf die Auseinandersetzung in der Sache beziehen, sondern nur noch Schmähungen und Diffamierungen der Person im Vordergrund stehen oder sie einen Wertungsexess darstellen(VerfGE 36, 85)

Im Gegensatz zur Auffassung des Anzeigeerstatters ist im vorliegenden Fall die Grenze zur Schmähkritik nicht erreicht. Der Beschuldigte hat, auch soweit er Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, durch seine Kritik an dem Anzeigeerstatter, der selbst pointiert zur Thematik Stellung genommen hat und diesbezüglich eine Internetseite betreibt, ganz offensichtlich einen Beitrag zum öffentlichen politischen Meinungskampft leisten wollen, ohne dabei private oder eigennützige Zwecke zu verfolgen. Dies ergibt sich schon aus dem Anzeigevorbringen insoweit, als ein Zusammenhang zwischen Michael Kappe und der Organisation CareChild hergestellt wird. Dafür, dass es dem Angezeigten nicht um die Sache, sondern nur um die vorsätzliche Kränkung des Anzeigestatters oder dessen Verleumdung gegangen sei, bieten sich keine Anhaltspunkte.

Die Strafbarkeit des Angezeigten wegen falscher Verdächtigung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass seine Äußerungen die Absicht zugrunde lag, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Anzeigeerstatter herbeizuführen. Auch tatsächeliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angezeigte dem Anzeigeerstatter in strafbarer Weise i.S.v. § 238 StGB nachstellte, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Häußler
(Oberstaatsanwalt)

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§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Quelle
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__193.html

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(A b s c h r i f t)

Staatsanwaltschaft Stuttgart
Postfach 106048

70049 Stuttgart


30. Juli 2010


Betreff: Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 23.07.2010 an die Generalstaatsanwaltschaft
Bezug: Aktenzeichen 1 Js 55017/10


Sehr geehrte Damen und Herren !

Der Eingang des oben genannten Schreibens wird zum 29. Juli 2010 bestätigt. Die Verfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung


Gegen diese Verfügung wird hiermit fristgerecht

Beschwerde

bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart eingelegt.

Eine ausführliche Begründung folgt in den nächsten Tagen.

Der Schriftsatz der Verfügung wird mit meinen Kommentaren auf den Webseiten K13online öffentlich publiziert.


Mit freundlichen Grüßen

Dieter Gieseking

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[update Az: 500 Js 108/10] K13online Pressemitteilung: Strafanzeige/Strafantrag gegen Michael Kappe vom dubiosen Kinderschutz-Verein CareChild in Münster - vom 15.06.2010
An die Staatsanwaltschaften: Kappe-CareChild begeht Straftaten in SWR-Interview zu § 164 StGB - Falsche Verdächtigung, § 186 StGB - Üble Nachrede, § 187 StGB - Verleumdung, § 238 StGB - Nachstellung
Die K13online Redaktion(Dieter Gieseking) hat gegen den Vorsitzenden des dubiosen "Kinderschutzvereins" CareChild, Michael Kappe, Strafantrag wegen der obigen Deliktsarten gestellt. In einem Interview mit dem SWR-Autor Jörg Brillen hatte Kappe falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die Straftatbestände erfüllen. Die für den Vereinssitz zuständige Staatsanwaltschaft(StA) Münster hatte die Ermittlungen aufgenommen und hat jetzt das Verfahren an die StA Stuttgart abgegeben. Zivilklagen auf Unterlassungen und Klagen auf Schadenersatzforderungen behalten wir uns vor. Lesen Sie den Anzeige-Schriftsatz an die Ermittlungsbehörden in Münster/Stuttgart mit einem Klick auf mehr...
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1723

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[update - SWR Direktorin] K13online Pressemitteilung: Beschwerde beim Rundfunkrat Baden-Württemberg gegen den Südwestrundfunk(SWR) eingelegt - vom 22.07.2010
Missbrauch der Pressefreiheit: Ein Gremium des Rundfunkrates Baden-Württemberg prüft K13online Gegendarstellung * SWR verstößt gegen § 10 des Staatsvertrages und § 56 Rundfunkstaatsvertrag
Die K13online Redaktion hat gegen die Weigerung des SWR zur Gegendarstellung in der Sendung "Zur Sache BW - Einblick in Pädophilenszene" Beschwerde beim Vorsitzenden des Rundfunkrates Dr. Harald Augter eingelegt. Der Rundfunkrat des Südwestrundfunks setzt sich aus 74 Mitgliedern zusammen. Die Beschwerde bezieht sich auf § 11 in Verbindung mit § 10 des Staatsvertrages für den Südwestrundfunk sowie § 56 Rundfunkstaatsvertrag des Landes Baden-Württemberg. Ein unabhängiges Gremium wird sich nun mit den falschen Tatsachenbehauptungen im SWR-Beitrag vom 20. Mai 2010 befassen. Lesen Sie den Schriftsatz an den Rundfunkrat mit einem Klick auf mehr...
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1739

geschrieben von Chef am 10.08.2010 Drucken

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