|
|
Justiz-Kriminalität: Landgericht(LG) Pforzheim verwirft Beschwerde gegen rechtswidrigen Hausdurchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts(AG) wegen Link auf Weblog-Schutzalter |
28.03.2009 |
Justizopfer "Paul S." & Anwälte bereiten Dienstaufsichtsbeschwerden + Strafanzeigen gem. § 339 StGB(Rechtsbeugung) + Verfassungsbeschwerde vor
Die Dienstaufsichtsbeschwerden werden beim Justizministerium(Richter) sowie beim Innenministerium(StA) Baden-Württemberg eingereicht. Die Strafanzeigen gegen die RichterIn & StAin richten sich an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Die Beschwerde gegen den Beschluss des LG Karlsruhe-Pforzheim an das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) erfolgt aufgrund vorsätzlich sachlicher Fehlentscheidung sowie Verfassungswidrigkeit. Lesen Sie den Inhalt des absurden Beschlusses mit einem Klick auf mehr...
http://www.landgericht-karlsruhe.de
A b s c h r i f t
Geschäftsnummer
Qs 45/09
Landesgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer - Sitz Pforzheim
B E S C H L U S S vom 23.03.2009
Ermittlungsverfahren
gegen "Paul S."(Pseudonym)
wegen Verdachtes des Besitzes kinderpornografischer Schriften
Verteidiger: Rechtsanwalt Leonard Graßmann, Sophienstr. 3, 80333 München
hier: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss
Die Beschwerde des Beschuldigten "Paul S." gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.01.2009 -8 Gs 7/09 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.01.2009 hat das Amtsgericht Pforzheim in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten "Paul S." wegen des Tatverdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften u.a. die Durchsuchung dessen Person, der Wohnräume mit Nebenräumen sowie des Fahrzeuges angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist auch nach der Vollziehung des Beschlusses am 17.02.2009 zulässig, erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet.
Bei der Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme gemäß § 102 StPO gegen den möglichen Täter oder Teilnehmer einer Stratat ist lediglich der einfache Verdachtsgrad erforderlich, der im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderung nur gewahrt ist, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, und der Beschuldigte ernsthaft als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt.(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.09.2006, 2 BvR 1219/05) Dabei sind die zu suchenden Beweismittel hinreichend konkret individualisiert im Durchsuchungsbeschluss anzuführen. Dem Beschuldigten "Paul S." wird vorgeworfen, als Betreiber der Internetseite xxx mittels Link gezielt auf eine Internetseite mit kinderpornografischen Bilddateien verwiesen zu haben. Im Rahmen der Beschwerdebegründung räumt der Beschuldigte zwar ein, die genannte Homepage zu betreiben, jedoch handele es sich bei dem dort gesetzten Link nicht um ein Zugänglichmachen kinderpornografischer Schriften i.S.v. § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB oder die Teilnahme an der Verbreitung solcher Schriften. Der Beschuldigte sei lediglicch das vierte Glied in einer Verlinkungskette und mache sich den fremden Inhalt nicht zu Eigen. Ebenso wenig ergebe sich daraus der Verdacht, dass er selbst kinderpornografische Bilddateien besitze. Ein nach § 184 b StGB strafbarer Besitz solcher kinderpornografischer Schriften könne nicht bereits bei der automatisch vom Computer beim Aufruf der Internetseite vorgenommenen Abspeicherung im sogenannten "Cache"(Arbeitspeicher) angenommen werden.
Nach Aktenlage ergibt sich gegen den Beschuldigten der Verdacht zumindest der Teilnahme an dem gem. § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbaren Zugänglichmachen kinderpornografischer Schriften als auch des Besitzes kinderpornografischer Schriften im Sinne von § 184 b. Abs. 4 Satz 2 StGB.
Strafbar kann sich der Betreiber einer Homepage bereits dadurch machen, dass er einen gezielten Link zu einer Internetseite mit kinderpornografischen Inhalt setzt und damit diese zu einem eigenen Inhalt macht, für den er gemäß § 7 TMG verantwortlich ist. Grundsätzlich ist dabei unabhängig von dem Sitz des Providers nach dem Weltrechtsprinzip(§ 6 Nr. 6 StGB) das deutsche Strafrecht anwendbar. Der Bundesgerichshof hat mit Beschluss vom 27.06.2001(1 SR 66/01, BGHSt 47, 55 bis 62) den Anwendungsbereich des Verbreitens derartiger Schriften im Internet i. S. v. § 184 StGB wesentlich erweitert. Demnach genügt, dass ein Nutzer Internetseiten aufruft und betrachtet, auch wenn er die Daten nicht selbst auf seinem Rechner auf einem(permanenten) Speichermedium für einen späteren Zugriff ablegt. Ein Verbreiten liegt demnach schon vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers in dem - wenn auch flüchtigen -Arbeitsspeicher, dem sog. "Cache-Speicher", angekommen ist. Die moderne Datenübertragung im Internet erfordert insoweit einen für diese Form der Publikation spezifischen Verbreitungsbegriff. Ein Zugänglichmachen i.S.v.§ 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt demgegenüber bereits vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Unerheblich ist dabei im Unterschied zu einem Verbreiten, ob die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Daten von dritter Seite tatsächlich genutzt wird. Der Verteidigung sei insoweit vorliegend aber zugestanden, dass eine täterschaftliche Handlung des Linksetzers meist ausscheidet, weil der Homepagebetreiber durch den bloßen Link über die Datenspeichung keine eigene Herrschaft hat. Jedoch kann sich der Linksetzer im konkreten Einzelfall der Teilnahme nach den allgemeinen Vorschriften(§27 StGB) schuldig machen, wenn er sich die dortigen rechtswidrigen Inhalte zu Eigen macht. Bei undifferenzierten Verweisen auf viele oder sehr umfangreiche Dokumente kann dies im Einzelfall zweifelhaft sein. Grundsätzlich aber wird der Anbieter im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn dieser erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind. Einschränkend ist hier aber im Einzelfall stets zu prüfen, ob sich der Anbieter des Links die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu Eigen macht.
Im vorliegenden Fall war im Hinblick auf die Frage der Beihilfehandlung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Homepagebetreiber nicht nur einen einfachen Link gesetzt hat, sondern gezielt den Weg zu den Zielseiten mit missbilligten Inhalt mittels sog. Sprungmarke von seinen Seiten aus gewiesen hat. Er hat als Anbieter damit bewusst und gezielt den Nutzer mit seinem Ausgangslink auf dem technisch kürzesten Weg zu den inkrimininierten Zielseiten navigiert.
Entsprechend den polizeilichen Ermittlungen ist auch davon auszugehen, dass die Seite, auf die der Link führte, bereits zum Zeitpunkt der Setzung des Links entsprechend rechtswidrigen Inhalt enthielt. Nach Aktenlage hat sich der Beschuldigte diesen strafbaren Inhalt der fremden Homepage unter erschwerender Berücksichtigung der eigenen Ausführungen auf seiner Internetseite zu Eigen gemacht. Schließlich konnte in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte bereits seit 1994 dreimal wegen des Besitzes und des Verbreitens derartiger inkriminierter Schriften verurteilt werden musste.
Zudem ist ein Anfangsverdacht gegeben, dass sich der Beschuldigte "Paul S." auf der Festplatte des beschlagnahmten Computers im Besitz kinderpornografischer Schriften gem. § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB befand. Dass es sich im vorliegenden Fall bei den auf den verwiesenen Internetseiten ersichtlichen Digitalbildern um derartige Schriften(§ 11 Abs. 3 StGB) handelt, ergibt sich eindeutig aus den bei der Akte befindlichen Screenhots. Ein vollendeter Besitzerweb im Sinne von § 184 b Abs. 2 Satz 2 StGB ist entgegen der Auffassung der Verteidigung bereits mit dem automatischen Download in den Arbeitsspeicher dem sogenannten "Cache" gegeben.(vgl. BGH Beschluss vom 10.10.2006, 1 StR 430/06, NJW 2007, 95) Die Strafbarkeitsfolge aufgrund des gezielten Aufrufens von kinderpornografischen Seiten im Internet und ihr Betrachten am Bildschirm mit der Folge einer bloßen Speicherung im flüchtigen Arbeitsspeicher stellt auch keine Form des "Gesinnungsstrafrechtes" dar, sondern eine in Anbetracht des Schutzzweckes der Norm, pädophile Pornografie nachhaltig zu pönalisieren und insoweit mit den technischen Innovationen des Internets Schritt zu halten, gebotene Auslegung. Demgemäß wird der angegriffe Beschluss mit der Angabe der zu suchenden Computeranlage nebst den Peripheriegeräten der erforderlichen Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses ebenso gerecht, wobei andere weniger einschneidige Mittel zur Aufklärung der Tatumstände nicht ersichtlich sind(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.2006, StV 2006, 624-625)
Im Ergebnis war die Beschwerde des Beschuldigten mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfrage zu verwerfen.
Meyer
Vors. Richter am Landgericht
Schatterny-Schmitt
Richterin am Landgericht
Werner
Richter am Landgericht
(Der Original-Beschluss kann als PDF-Datei angefordert werden bzw. steht demnächst auch zum Downlaod bereit)
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Die Beschwerdebegründung finden Sie im unteren Link als anonymisierte PDF-Datei zum Download
http://zentrumsforen.net/beschwerdezentrum/justizirrtum/forum/posts/4353.html
Oder lesen Sie den inhaltlichen Text in diesem Link:
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1243
Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf diesen Seiten in den News-Archiven
Ein Kommentar folgt in Kürze |
| geschrieben
von Chef [Druckansicht] |
Kommentare |
Einleitung weiterer Maßnahmen
geschrieben von k13online
am 29.03.2009 um 20:49 |
Landgericht Karlsruhe
Auswärtige Strafkammer - Pforzheim
Hans-Thomas Str. 7
76133 Karlsruhe
, den 29. März 2009
Betreff: Einleitung Dienstaufsichtsbeschwerden - Strafanzeigen gem. § 339 StGB - Verfassungsbeschwerde - Weitere Akteneinsicht
Geschäftsnummer Qs 45/09
Az-: 91 Js 426/09
Bezugnehmend auf meinen Schriftsatz an die Kriminalinspektion Pforzheim mit Weiterleitungshinweis an die Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichterin am Amtsgericht Pforzheim vom 1. März 2009 teile ich Ihnen aufgrund des rechts- und verfassungswidrigen Beschlusses des LG Karlsruhe vom 23.03.2009 das Folgende mit:
Gegen die aufgeführten RichterInnen des AG Pforzheim und LG Karlsruhe-Pforzheim werden Dienstaufsichtsbeschwerden beim Ministerium der Justiz & Innenministerium Baden-Württemberg eingereicht. Ebenso wird bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeige wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung gem. 339 StGB erstattet.
1. Staatsanwältin Katharina Stohrer, geb. 13.09.1977
2. Untersuchungsrichterin Stephanie Gauß, geb. 15.09.1970
3. Vorsitzender Richter Hermann Meyer, geb. 16.04.1949
4. Richterin Heike Schatterny-Schmidt, geb. 28.04.1960
5. Richter Eric Werner, geb. 21.03.1972
( http://www.richterdatenbank.org/richterdatenbank & Handbuch der Justiz 2008/9
Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird Beschwerde gegen die oben genannten Beschlüsse des AG Pforzheim und LG Karlsruhe-Pforzheim eingelegt. Das OLG Karlsruhe wird insolviert.
Unabhängig von der Endscheidung des BVerfG wurde der Link im K13-News vom 6. Januar 2009 auf das Weblog Schutzalter mit dem Hinweis: Zensur durch Pforzheimer Amts- und Landgericht - deaktiviert. (siehe Anlage)
Eine journalistische Kommentierung können Sie dem K13-News entnehmen, welches ich ausgedruckt in der Anlage beilege. Inzwischen sind eine Vielzahl von weiteren Medien in die Berichterstattung eingestiegen und kritisieren die rechts- und fassungswidrigen Beschlüsse der Pforzheimer Gerichte teilweise scharf. Dabei befinden sich auch einige renommierte Rechtsanwälte und Verfassungsrechtler.
Darüber hinaus werde ich alle Dokumente und Beschlüsse der Humanistischen Union(HU) und dem Komitee für Grundrechte vorlegen.
http://www.humanistische-union.de
und
http://www.grundrechtekomitee.de
Für die Verfassungsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen werden weitere Schriftsätze und Dokumente aus den U-Akten benötigt. Dazu gehören insbesondere die neuen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und Amtsgericht Pforzheim zur Beschwerdebegründung meines Rechtsanwaltes. Schicken Sie diese ergänzenden Akten umgehend an meinen Anwalt zur Einsichtnahme.
Gegen Justizwillkür * Für Meinungs- und Pressefreiheit
Anlagen
Ausdruck K13-News vom 6. Januar 2009
Ausdruck K13-News vom 28. März 2009
Schriftsatz an Kripo Pforzheim vom 1. März 2009
K13-Visitenkarte
|
Journalistische Kommentierung
geschrieben von k13online
am 28.03.2009 um 14:59 |
Weblog Schutzalter: Dänische Zensurliste - vom 06.01.2009
Ursula von der Leyen(CDU) und Ihr Vorhaben für Internetfilter gegen "Kinderporno-Seiten"
Wie wir wissen, werden Maßnahmen gegen Kinderpornografie gerne damit beworben, dass die Kinder in den dargestellten Szenen immer jünger und die Handlungen immer gewalttätiger werden würden. Manchmal ist gar die Rede davon, dass die BKA-Beamten psychologische Hilfe benötigen würden, um die "schrecklichen Bilder" wieder vergessen zu können. Sie kennen den Sermon vermutlich....Lesen Sie weiter mit einem Klick:
http://schutzalter * ZENSUR durch Pforzheimer Amts- und Landgericht
Quelle K13online-News
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1191
---------------------------------------------
Der Anlass zu einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung war das obige News. Verursacher & Denunziant war der "Verein" CareChild, der Anzeige erstattet hatte. Aufgrund des o.g. Beschlusses haben wir den Link vorerst deaktiviert. Der Bericht ist jedoch auf dem Schutzalter-Weblog verfügbar.
Folgt man der Argumentation in der Begründung des AG- und LG Pforzheim besteht bei allen Webseiten- Webloginhabern, die auf das Weblog Schutzalter verlinkt haben, ein begründeter Verdacht der Zugänglichmachung, Besitzes und Verbreitung von Kinderpornografie. Bei allen Betreibern müßte demnach eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von Gegenständen stattfinden. Ebenso bei Wikileaks.org, um die es als 3. Glied in der Linkkette eigentlich geht, weil erst dort die Sperrliste aufgeführt ist.
Das LG Pforzheim nennt in seiner Begründung das Weblog Schutzalter und Wikileaks bezeichnenderweise nicht namentlich. Deshalb bleibt die Argumentation unklar und sachlich fehlerhaft. Insgesamt wird der falsche Eindruck erweckt als wenn der Link von diesen Webseiten direkt nach Wikileaks bzw. direkt auf Webseiten mit kinderpornografischen Inhalten geführt hat. Das Weblog Schutzalter wird offensichtlich vom LG Pforzheim als "Zielseite mit missbilligtem Inhalt" bewertet. Weiter soll der obige "Ausgangslink auf dem technisch kürzesten Weg zu einer inkriminierten Zielseite navigiert worden sein."
Bereits durch einen Link auf eine andere Webseite soll sich der Linksetzer den Inhalt der verlinkten Webseite zu Eigen machen und damit auch die volle Verantwortung für dessen Inhalt gem. 7 TMG übernommen haben. Dies soll auch für alle dortigen weiteren Links der Fall sein. Eine solche Rechtsauffassung entspricht nicht der bestehenden Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Das AG und LG Pforzheim benennt in seinen Begründungen KEINE konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat wie vom BVerfG gefordert. Lesen Sie dazu die Ziffer I. 1 des Beschlusses hier:
Zitate
Amts- und Landgericht sind den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG nicht gerecht geworden. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060907_2bvr121905.html
Zur Strafbarkeit des Cache-Inhaltes und dessen Besitzerlandung nach § 184 StGB gibt es einen Beschluss des Bundesgerichtshofes mit dem Az.: 1 StR 430/06, welches wir hier wegen der fehlenden Direkt-Url der PDF-Datei nicht direkt verlinken können, aber über den unteren Link erreichbar und einsehbar ist:
http://www.bundesgerichtshof.de
Dabei geht es allerdings um einen Beschluss in einem Revisionsverfahren, also wo die Sachverhalte bereits feststehen. Für einen Beschluss zu einer Hausdurchsuchung, wo dieser Sachverhalt nicht erwiesen ist, kann der BGH-Beschluss keine Anwendung finden. Eine reine Vermutung, dass sich kinderpornografische Bilder im Cache befinden könnten, reichen für einen Hausdurchsuchungsbeschluss nicht aus. Bei allen BesuchernInnen dieser Webseiten, bei Schutzalter und Wikileaks mit den Tausenden von Verlinkungen besteht eine solche Vermutung.
Im Übrigen steht in der Beschwerdebegründung des Justizopfers/Anwalt nichts von "Gesinnungsstrafrecht" wie in der Begründung des LG Pforzheim behauptet wird.
Die Beschlüsse des AG & LG Pforzheim sind somit eindeutig rechts- und verfassungswidrig und müssen nun in einem langwierigen Rechtsstreit beim BVerfG angefochten, erkämpft und aufgehoben werden. Beim obigen K13-News geht es natürlich auch um das Grundgesetz der Meinungs- und Pressefreiheit. Durch dieses rechtswidrige Verfahren sollen die Grundrechte eingeschränkt werden. Eine freie Berichterstattung mit Angaben(Links) der Quellen soll verhindert werden. Kritische Berichte zu den Sperr- und Zensurmaßnamen der Politik sollen in dieser Form unterbleiben. Die Pforzheimer Justiz bewegt sich nicht auf der Grundlage unserer Verfassung. Deshalb können diese Beschlüsse des AG & LG Pforzheim nur als Justiz-Kriminalität bezeichnet werden. Rechtsbeugung ist gem. 339 StGB strafbar. Die Beschlüsse der Pforzheimer Justiz haben den Rechtsstaat außer Kraft gesetzt. Für Gerechtigkeit in Deutschland !!!
ps: Auf die Verfassungsbeschwerde und weitere juristische Maßnahmen kann nur dann verzichtet werden, wenn die Staatsanwaltschaft das unrechtmäßig Ermittlungsverfahren vollständig eingestellt hat. |
neuen
Kommentar schreiben
|
| Seiten:
1 |
|
Vote für EU-Klage |
|
Vote Pädophilie |
|
K13online Vote |
|
BesucherIn-Rekord 3376 am 17.12.2008 |
Datum: 31.07.2010
Zeit: 15:52
Online: 6
Besucher: 1899755
Besucher heute: 618
Seitenaufrufe: 5462829
Seitenaufrufe heute: 1573
Sie sind eingeloggt als Gast (einloggen)
| |