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Loving Boy Verfahren - Revision OLG: Generalstaatsanwaltschaft(GSta) nimmt Stellung |
26.10.2006 |
Im Hamburger Justizskandal ist von der GSta erwartungsgemäß der Antrag auf Abweisung der Revision eingangen. Der Schriftsatz geht demnächst online. Lesen Sie dazu die Mitteilungen unter mehr...
Auszüge Benutzer-Rundmail:
Im Hamburger Justizskandal um den Rechtsbegriff "Anpreisen" im Kausalzusammenhang mit dem Klappentext der wissenschaftlichen Studie im Buch Loving Boys von Dr. Edward Brongersma hat die Generalstaatsanwaltschaft(GSta) Hamburg mit Schriftsatz vom 20.10.2006 auf unsere Revisionsbegründung reagiert. Erwartungsgemäß beantragt die GSta die begründete Revision vor dem Oberlandesgericht(OLG) Hamburg abzuweisen. Unser Rechtsanwalt Grassmann/München wird dazu erneut Stellung nehmen. Der komplette Wortlaut der GSta folgt in Kürze... !
Im unteren Link gelangen Sie auf die Übersichtsseite zu diesem Verfahren mit allen Dokumenten und Presseberichten hier:
http://k13-online.krumme13.eu/text.php?s=list&kid=49
Bei dieser Gelegenheit möchten wir nochmals an Eure/Ihre Spendenbereitschaft für das Anwaltshonorar appelieren. Bisher konnten von den 800,00 Euro Honorar erst 300,00 Euro an Ra Grassmann überwiesen werden. Zum Spendenaufruf gelangen Sie hier:
http://k13-online.krumme13.eu/text.php?id=467&s=read
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Wie Sie dem obigen Link entnehmen können haben mehrere Printmedien in Hamburg/Berlin über dieses Verfahren berichtet. Zusätzlich hatten wir einige weitere Redaktion informiert, die bisher noch nicht berichtet haben. Dazu gehört auch die Print- und Online Redaktion DER SPIEGEL. Mit Schreiben vom 17.10.2006 hat der "Spiegel" reagiert und unsere Pressemitteilung an das zuständige Ressort weitergeleitet. Wir gehen davon aus, dass der "Spiegel" spätestens bei der Endscheidung des OLG Hamburg berichten wird. Dies hätte nach unseren Erfahrungen im Umgang mit den Medien zur Folge, dass weitere Print-Online- und TV Medien in die Berichterstattung einsteigen werden. Denn bereits in der Revision haben wir erkennen lassen, dass wir notfals bis zum Bundesverfassungsgericht gehen werden. Weitere Nachrichten folgen... ! |
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Loving Boy Verfahren - Revision OLG: Generalstaatsanwaltschaft(GSta) nimmt Stellung
geschrieben von K13online
am 27.10.2006 um 16:22 |
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Aktz: 1 Ss 214/06
Hamburg, den 20.10.2006
Urschriftlich mit Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht - Strafsenat - mit dem Antrag übersandt,
die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig zu verwerfen.
Gründe:
I.
Das - zunächst unbestimmte - Rechtsmittel des bevollmächtigten(Bl. 43 d.A.) Verteidigers des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 325, vom 3.8.2006(Bl. 93-97 d.A.) ist am 9.8.2006(Bl. 92 d.A.), mithin rechtzeitig(§§ 314 Abs.1, 341 Abs 1 StPO) eingelegt und - nach der am 4.9.2006(B. 99 d.A.) erfolgten Zustellung des Urteils - mit dem am 28.9.2006(Bl. 100 ff d.A.) eingegangenen Schriftsatz als Revision(§ 335 StPO) gewählt sowie frist- und formgerecht(§§ 344, 345 StPO) mit der Sachrüge begründet worden.
II.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision(Bl. 100-103 d.A.) ist unbegründet: die gebotene Überprüfung des Urteils fördert keine Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten zutage($337 StPO)
a)Der Schuldspruch ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Sachverhaltschilderung und die Beweiswürdigung(UA II u. II, Bl 95 f.de.A.) sind frei von Rechtsfehlern. Sie weisen weder Lücken, Widersprüche oder sonstige Mängel auf. Danach hat der Angeklagte auf der von ihm zum Thema "Pädophiie" betriebenen Website im Internet das Buch "Loving Boys" vorgestellt, von dem er wusste, dass es indiziert war. Dies hat er in der Weise bewirkt, dass er den Original-Klapptext des Buches veröffentlichte, in dem dieses als "spannend und lehrreich" bezeichnet wird, dessen Lekütre jeden "Knabenliebhaber erfreuen und aufmuntern" wird. Weiter heißt es in dem Text, jeder, der etwas für Knaben übrig habe, müsse das Buch lesen. Die Feststellungen des Gerichts beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten.
Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen - entgegen den Ausführungen der Revision - den Schuldspruch wegen Anpreisens von jugendgefährdenen Trägermedien. Zu Recht hat das Gericht in der Einstellung des Textes in das Internet ein "Anpreisen" im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG gesehen. "Anpreisen" ist die lobende und empfehlende Erwähnung und Beschreibung eines Erzeugnisses sowie das Hervorheben seiner Vorzüge(Schönke-Schröder, StGB, 27 Aufl. 2006, Rdn. 30 zu § 184 m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dass sich der Angeklagte dabei des Klapp-Textes des Buches selbst und nicht eigener Worte bediente, ist unbeachtlich. Der Auffassung der Revision, bei dem Tatbestandsmerkmal des "Anpreisens" komme es entscheidend darauf an, dass - was vorliegnd nicht der Fall gewesen sei - der potentielle Interessent auch auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht worden ist(Rev.-Gegr. S.2 u.3), kann nicht gefolgt werden. Diese Auslegung ist mit dem Wortsinn des Begriffs "Anpreisen nicht zu vereinbaren und findet auch in der Ratio der Norm keine Stütze. Gegenteiliges ist auch der von der Revision zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4.11.1986(BGHSt 34, 219 ff.) nicht zu entnehmen. Soweit die Revision geltend macht, ein "Anpreisen" scheide begrifflich auch deswegen aus, weil das fragliche Buch ausweislich des Hinweises auf der Website des Angeklagten beim Verlag nicht erhältlich und deshalb "nicht existent" sei(Rev.-Begr. S3), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu Recht weist das Amtsgericht insoweit darauf hin, dass gerade den Nutzern des Internetes andere Bezugsquellen wie bespielsweise das Verkaufforum "ebay" geläufig sind. Indizierte Schriften sind regelmäßig nicht mehr über den Verlag zu beziehen und trotzdem auf dem Markt "existent".
Soweit die Revision sich hinsichtlich der Veröffentlichung durch den Angeklagten auf das Grundrecht des Art. 5 GG beruft(Rev.-Begr. s4), verkennt sie, dass dieses Recht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, zu denen § 15 JSchG zählt. Im Rahmen der gebotenen Güter- und Interessenabwägung ist dem Jugendschutz gegenüber der Presse- und Meinungsfreiheit jedenfalls im konkreten Fall der Vorrang einzuräumen.
b) Der Strafausspruch(UA V, Bl. 97 d.A.) hält ebenfalls der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Soweit das Amtsgericht zulasten des Angeklagten dessen vom Deliktstyp her vergleichbare Vorstrafen berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat es naheliegende strafmildernde Gesichtspunkte nicht übersehen. Der Umstand, dass das Gericht die vergleichweise lange zurück liegende Tatzeit nicht erwähnt hat, stellt keinen entscheidungserheblichen Mangel des Urteils dar, denn es kann ausgeschlosssen werden, dass das Gericht bei ausdrücklicher Erwähnung dieses Umstandes auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung(Art. 6 Abs. EMRK) ergeben sich aus dem Urteil nicht.
Die erkannte Tagessatzhöhe von 8,00 Euro entspricht den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
gez. Lund
(Oberstaatsanwalt)
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Der pädophile Sven(17) liebt Jungen. Patrick(12) ist sein Freund. Vater Achim liebt seinen Sohn Sven. Pädophilie im Deutschen Fernsehen. BRAVO ! |
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